Artikel 2 VO (EG) 2008/491
Im Sinne dieser Verordnung sind
- a)
- „Stärke” die Primärstärke oder ein in Anhang II aufgeführtes Nebenerzeugnis der Stärke;
- b)
- „anerkanntes Erzeugnis” jedes im Verzeichnis von Anhang I aufgeführte Erzeugnis;
- c)
- „Hersteller” die Person, die die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse verwendet.
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