Artikel 3 VO (EG) 2008/491

(1) Im Falle der Gewährung einer Erstattung wird diese monatlich festgesetzt. Ändern sich jedoch die Preise für Mais und/oder Weizen in der Gemeinschaft oder auf dem Weltmarkt erheblich, so kann die gemäß Absatz 2 berechnete Erstattung berichtigt werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(2) Die je Tonne Stärke von Mais, Weizen, Gerste oder Hafer ausgedrückte Erstattung wird insbesondere berechnet auf der Grundlage des mit einem Koeffizienten von 1,6 multiplizierten Unterschieds zwischen

a)
dem Durchschnitt der während der fünf Tage vor der Festsetzung geltenden Marktpreise für Mais in Frankreich und in Ungarn und
b)
dem Durchschnitt der während der der Anwendung vorausgehenden fünf Tage festgestellten repräsentativen Einfuhrpreise cif-Rotterdam, die zur Berechnung des Einfuhrzolls für Mais herangezogen werden.

Für die Berechnung des Unterschieds gemäß Unterabsatz 1 gelten folgende Regeln:

a)
Überschreitet der unter Buchstabe a genannte Marktpreis für Mais den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Interventionspreis für Mais, beträgt jedoch weniger als 155 % des Interventionspreises, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um die Hälfte des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Preis und dem Interventionspreis;
b)
überschreitet der unter Buchstabe a genannte Marktpreis für Mais 155 % des Interventionspreises für Mais, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um 27,5 % des Interventionspreises.

Für Kartoffelstärke kann eine andere Erstattung festgesetzt werden, um der Höhe des Mindestpreises gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates(1) Rechnung zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Marktpreises für Mais in Frankreich und Ungarn mit einer Begrenzung in Höhe von 115 % des Interventionspreises.

In den Monaten Juli, August und September wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Preis für Mais verringert um die Differenz zwischen dem im Juni und dem im Juli geltenden, in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Interventionspreis für Getreide, außer wenn der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Preis für Mais bereits dem für die neue Ernte geltenden Preis entspricht.

(3) Die zu zahlende Erstattung ist der nach Absatz 2 errechnete Betrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der in Anhang II jeweils für den KN-Code der zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Stärke angegeben ist.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4.

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