Artikel 1 VO (EG) 2008/497
Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente zu einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Diese Präferenzzölle werden gewährt, wenn die Erzeugnisse von einem Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen mit Montenegro oder gemäß dem Protokoll 3 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Montenegro begleitet werden.
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