Präambel VO (EG) 2008/497
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits(1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 15. Oktober 2007 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen” ) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.
- (2)
- Am 15. Oktober 2007 wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits(2) ( „Interimsabkommen” ) geschlossen, das mit Beschluss 2007/855/EG des Rates(3) gebilligt wurde. Mit dem Interimsabkommen werden die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt. Das Interimsabkommen tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
- (3)
- Gemäß dem Interimsabkommen und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen können bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden.
- (4)
- Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Es ist notwendig, die Gemeinschaftszollkontingente für 2008 und die darauf folgenden Jahre zu eröffnen und ein gemeinsames Verwaltungssystem vorzusehen.
- (5)
- Durch diese gemeinsame Verwaltung soll sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im Interesse der Wirksamkeit des Systems sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist erforderlich, und Letztere muss insbesondere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen und die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.
- (6)
- Die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente sollten daher gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) im Einklang mit dem System für die Verwaltung von Zollpräferenzen im Rahmen der Zollkontingente verwaltet werden, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden.
- (7)
- Im Einklang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen sollten die Zollkontingente für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen und für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommen auf 250 Tonnen erhöht werden, sofern mindestens 80 % aller vorhergehenden Zollkontingente bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgeschöpft worden sind. Die gegebenenfalls erhöhten Kontingentsmengen sollten so lange angewendet werden, bis die Parteien des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Interimsabkommens andere Vereinbarungen treffen.
- (8)
- Da das Interimsabkommen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens angewendet werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 43 vom 19.2.2008, S.1.
- (2)
ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 2.
- (3)
ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.
- (4)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
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