Artikel 18 VO (EG) 2008/501
Zwischenzahlungen
(1) Die Anträge auf Zwischenzahlung der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sind von den vorschlagenden Organisationen bei den Mitgliedstaaten vor Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Dreimonatszeitraum ab Unterzeichnung des Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1 abgelaufen ist.
Diese Anträge betreffen die innerhalb des Dreimonatszeitraums getätigten Ausgaben; ihnen sind eine Finanzübersicht, Kopien der entsprechenden Rechnungen und Belege sowie ein Zwischenbericht über die Durchführung des Vertrags für den betreffenden Dreimonatszeitraum (nachstehend „Dreimonatsbericht” genannt) beizufügen. Wurden während des Dreimonatszeitraums keine Zahlungen getätigt, so sind diese Unterlagen der zuständigen einzelstaatlichen Behörde ebenfalls innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu übermitteln.
Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Zwischenzahlung und der in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen für jeden vollen Verzugsmonat um 3 % gekürzt.
(2) Die Zwischenzahlungen erfolgen erst nach Prüfung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen durch den Mitgliedstaat.
(3) Die Zwischenzahlungen sowie die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 17 dürfen sich insgesamt auf höchstens 80 % der jährlichen Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 belaufen. Nach Erreichen dieses Prozentsatzes kann keine weitere Zwischenzahlung mehr beantragt werden.
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