Artikel 17 VO (EG) 2008/501
Vorschussregelung
(1) Innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 und bei mehrjährigen Programmen innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn jedes Zwölfmonatszeitraums kann der Vertragsnehmer bei dem Mitgliedstaat gegen Leistung der Sicherheit gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die Zahlung eines Vorschusses beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Vorschuss mehr beantragt werden.
Die Höhe des Vorschusses beträgt höchstens 30 % der jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008.
(2) Der Mitgliedstaat zahlt den Vorschuss innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Antragstellung. Außer in Fällen höherer Gewalt wird der von der Kommission an den Mitgliedstaat gezahlte monatliche Vorschuss bei verspäteter Zahlung gemäß den Vorschriften von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission(1) gekürzt.
(3) Der Vorschuss wird erst dann gezahlt, wenn der Vertragsnehmer unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats in Höhe von 110 % des Vorschusses geleistet hat. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Verlangen und innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Kopie jedes Vorschussantrags und einen Nachweis über die Leistung der diesbezüglichen Sicherheit.
Ist der Vertragsnehmer jedoch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder arbeitet er unter der Aufsicht einer solchen Einrichtung, so kann die zuständige einzelstaatliche Behörde eine Bürgschaft in Höhe des Prozentsatzes gemäß Unterabsatz 1 anerkennen, sofern sich die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu überweisen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
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