Artikel 16 VO (EG) 2008/501
Vertragsabschluss und Sicherheitsleistung
(1) Sobald die Kommission die Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 3 getroffen hat, wird jede vorschlagende Organisation von dem Mitgliedstaat über die Annahme bzw. Ablehnung ihres Antrags informiert.
Die Mitgliedstaaten schließen die Verträge mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen innerhalb von neunzig Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge.
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Bedingungen der Musterverträge erforderlichenfalls ändern, um einzelstaatlichen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern das Gemeinschaftsrecht hierdurch nicht berührt wird.
(3) Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt erst zustande, wenn zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Ausführung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der maximalen jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten geleistet wurde; diese Sicherheit ist unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu leisten.
Ist der Vertragsnehmer jedoch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder arbeitet er unter der Aufsicht einer solchen Einrichtung, so kann die zuständige einzelstaatliche Behörde eine Bürgschaft seiner Aufsichtsbehörde in Höhe des Prozentsatzes gemäß Unterabsatz 1 anerkennen, sofern sich diese Aufsichtsbehörde verpflichtet,
- a)
- für die ordnungsgemäße Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen zu sorgen;
- b)
- zu überprüfen, ob die erhaltenen Gelder tatsächlich für die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden.
Der Nachweis über die Leistung dieser Sicherheit muss beim Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 eingehen.
(4) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der vertraglichen Maßnahmen.
(5) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Verlangen und innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Kopie des Vertrags und den Nachweis über die Leistung der Sicherheit.
Außerdem übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission auf Verlangen und innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Kopie des Vertrags zwischen der ausgewählten vorschlagenden Organisation und der Durchführungsstelle. Nach diesem Vertrag ist die Durchführungsstelle verpflichtet, sich den Kontrollen gemäß Artikel 25 zu unterziehen.
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