Artikel 15 VO (EG) 2008/501

Besondere Bestimmungen für die Maßnahmen im Binnenmarkt

(1) Im Fall der Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 finden das Verfahren gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung sowie deren Artikel 14 bis 23 Anwendung.

Für die Programme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden die Verträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und den ausgewählten Durchführungsstellen geschlossen.

(2) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefördert werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht in Betracht.

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