Artikel 14 VO (EG) 2008/501

Allgemeine Finanzierungsmodalitäten

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird an die betreffenden Mitgliedstaaten gezahlt.

(2) Beteiligen sich mehrere Mitgliedstaaten an der Finanzierung eines Programms, so ergänzt ihr Anteil die finanzielle Beteiligung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen vorschlagenden Organisation. In diesem Fall überschreitet die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nicht die Höchstgrenzen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008.

(3) Die finanziellen Beteiligungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 müssen in dem Programm aufgeführt sein, das der Kommission übermittelt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.