Artikel 13 VO (EG) 2008/501

Durchführung bestimmter Programmteile durch die vorschlagende Organisation

(1) Eine vorschlagende Organisation kann bestimmte Teile eines Programms gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 durchführen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die vorschlagende Organisation kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 nach;
b)
die vorschlagende Organisation verfügt über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren bei der Durchführung derselben Art von Maßnahme;
c)
der von der vorschlagenden Organisation durchgeführte Teil des Programms entspricht außer nach schriftlicher Genehmigung der Kommission in ausreichend begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 50 % seiner Gesamtkosten;
d)
die vorschlagende Organisation stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die üblicherweise auf dem Markt geltenden Preise nicht überschreiten.

Der Mitgliedstaat überprüft die Einhaltung dieser Bedingungen.

(2) Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG, so treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit die Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen derselben Richtlinie sorgen.

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