Artikel 12 VO (EG) 2008/501
Genehmigung der Durchführungsstellen durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Auswahl der Durchführungsstelle gemäß Artikel 8 Absatz 3 wird vom Mitgliedstaat genehmigt, der dies der Kommission vor Unterzeichnung des Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1 mitteilt.
(2) Der Mitgliedstaat überprüft, ob die ausgewählte Durchführungsstelle über die finanziellen und technischen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 verfügt. Er unterrichtet die Kommission über das hierzu angewandte Verfahren.
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