Artikel 11 VO (EG) 2008/501
Auswahl der Programme durch die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis gemäß Artikel 9 Absatz 1, das auch das Verzeichnis der vorgesehenen Durchführungsstellen umfasst, wenn diese bereits gemäß Artikel 8 Absatz 3 ausgewählt worden sind, sowie eine Kopie der Programme. Diese werden sowohl elektronisch als auch auf dem Postweg übermittelt und müssen bis spätestens am 30. April bei der Kommission eingehen.
Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 15. Juli, wenn sie feststellt, dass ein vorgelegtes Programm ganz oder teilweise mit folgenden Bestimmungen nicht vereinbar ist:
- a)
- den Unionsvorschriften oder
- b)
- den Leitlinien im Falle von Maßnahmen für den Binnenmarkt oder
- c)
- den Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 im Falle von Maßnahmen in Drittländern.
(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 55 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die überarbeiteten Programme.
Nach Prüfung der überarbeiteten Programme entscheidet die Kommission im Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 jeweils bis spätestens 30. November, welche Programme sie fördern kann.
(4) Die vorschlagende(n) Organisation(en) sind für die ordnungsgemäße Durchführung und die Verwaltung der ausgewählten Programme verantwortlich.
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