Artikel 10 VO (EG) 2008/501
Vorzug bei der Auswahl der Programme in Drittländern
(1) Im Rahmen der von mehreren Mitgliedstaaten vorgelegten Programme nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhalten diejenigen Programme den Vorzug, die sich auf mehrere Erzeugnisse beziehen und den Schwerpunkt auf die Qualität, den Ernährungswert und die Lebensmittelsicherheit der Gemeinschaftserzeugnisse legen.
(2) Bei Programmen, die nur einen Mitgliedstaat oder nur ein Erzeugnis betreffen, erhalten diejenigen Programme den Vorzug, die das Gemeinschaftsinteresse insbesondere in Bezug auf die Qualität, den Ernährungswert, die Sicherheit und die Repräsentativität der europäischen Agrar- und Lebensmittelproduktion herausstellen.
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