Artikel 9 VO (EG) 2008/501

Vorherige Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen das vorläufige Verzeichnis der Programme, die sie anhand der im Leistungsverzeichnis gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Kriterien auswählen.

(2) Die Mitgliedstaaten prüfen die Programme in Drittländern insbesondere nach folgenden Kriterien:

a)
Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen,
b)
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen,
c)
zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen,
d)
Effizienz und Repräsentativität der beteiligten Organisationen,
e)
technische Ausstattung und Effizienz der vorgeschlagenen Durchführungsstelle.

(3) Die Programme im Binnenmarkt müssen neben den Auflagen gemäß Artikel 8 und dem vorliegenden Artikel die Leitlinien für die Absatzförderung im Binnenmarkt nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 berücksichtigen, die in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(4) Ist ein Programm geplant, an dem sich mehrere Mitgliedstaaten beteiligen wollen, so stimmen sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Auswahl des Programms ab und benennen einen koordinierenden Mitgliedstaat. Sie verpflichten sich insbesondere, sich an seiner Finanzierung nach Artikel 14 Absatz 2 zu beteiligen und eine administrative Zusammenarbeit miteinander einzuführen, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle der Programme zu erleichtern.

(5) Für die Programme in Drittländern trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die vorgesehenen nationalen oder regionalen Maßnahmen mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 kofinanzierten Maßnahmen abgestimmt sind und die vorgelegten Programme die nationalen oder regionalen Kampagnen ergänzen.

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