Artikel 8 VO (EG) 2008/501

Vorlage der Programme

(1) Zur Durchführung der in den Programmen genannten Maßnahmen nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten jedes Jahr öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor.

Die Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus den betreffenden Sektoren (nachstehend „vorschlagende Organisationen” genannt) legen den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Programme bis spätestens 28. Februar vor.

Die Programme werden nach dem von der Kommission erstellten und auf ihrer Webseite verfügbaren Muster vorgelegt. Dieses Muster wird den in Unterabsatz 1 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt.

(2) Die gemäß Absatz 1 vorgelegten Programme müssen

a)
die Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen;
b)
das zu diesem Zweck von den betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichte Leistungsverzeichnis mit den Auswahl-, Ausschluss- und Zuschlagskriterien berücksichtigen;
c)
ausreichend ausgearbeitet sein, damit ihre Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und ihr Preis/Leistungs-Verhältnis beurteilt werden können.

(3) Für die Durchführung ihrer Programme wählt jede vorschlagende Organisation im Wege eines vom Mitgliedstaat geprüften Wettbewerbs mit den geeigneten Mitteln eine oder mehrere Durchführungsstellen aus. Erfolgte diese Auswahl vor der Vorlage des Programms, so kann sich die Durchführungsstelle an seiner Ausarbeitung beteiligen.

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