Artikel 7 VO (EG) 2008/501

Programme in Drittländern, die in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführt werden

(1) Im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 legen die in demselben Artikel genannten internationalen Organisationen auf Aufforderung der Kommission Vorschläge für die im folgenden Jahr geplanten Programme vor.

Die Bedingungen für die Gewährung und die Zahlung der Gemeinschaftsbeteiligung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden in einer zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Unterstützungsvereinbarung festgelegt.

(2) Die Richtlinie 2004/18/EG findet Anwendung bei der Durchführung von Maßnahmen durch die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 genannten internationalen Organisationen.

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