Artikel 6 VO (EG) 2008/501
Gegenstand der durchzuführenden Maßnahmen und indikative Mittelausstattung
(1) Das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 für Maßnahmen im Binnenmarkt in Betracht kommen, ist in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Es wird alle zwei Jahre bis spätestens 31. März auf den neuesten Stand gebracht.
(2) Das Verzeichnis der Erzeugnisse, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 für Maßnahmen in Drittländern in Betracht kommen, ist in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis der Drittlandsmärkte, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, ist in Anhang II Teil B aufgeführt.
Die Verzeichnisse werden alle zwei Jahre bis spätestens 31. Dezember auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Die indikativen jährlichen Mittelausstattungen für die einzelnen Sektoren sind in Anhang III aufgeführt.
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