Artikel 5 VO (EG) 2008/501
Merkmale der Informations- und Absatzförderungsbotschaften der Programme in Drittländern
(1) Jede Botschaft muss sich auf die inneren Eigenschaften oder die Merkmale des betreffenden Erzeugnisses stützen.
Die Botschaften müssen den geltenden Rechtsvorschriften der Zieldrittländer entsprechen.
(2) Jeder Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse muss gegenüber der Hauptbotschaft der Kampagne im Hintergrund bleiben. Jedoch sind Angaben zum Ursprung eines Erzeugnisses im Rahmen einer Informations- oder Absatzförderungsmaßnahme zulässig, wenn es sich um eine Bezeichnung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder um ein typisches Erzeugnis handelt, das zur Veranschaulichung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erforderlich ist.
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