Artikel 4 VO (EG) 2008/501
Merkmale der Informations- und Absatzförderungsbotschaften der Programme im Binnenmarkt
(1) Unter Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 muss sich jede an die Verbraucher und die anderen Zielgruppen im Rahmen des Programms gerichtete Informations- oder Absatzförderungsbotschaft (nachstehend „Botschaft” genannt) auf die inneren Eigenschaften oder die Merkmale des betreffenden Erzeugnisses stützen.
(2) Jeder Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse muss gegenüber der Hauptbotschaft der Kampagne im Hintergrund bleiben. Jedoch sind Angaben zum Ursprung eines Erzeugnisses im Rahmen einer Informations- oder Absatzförderungsmaßnahme zulässig, wenn es sich um eine Bezeichnung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder um ein typisches Erzeugnis handelt, das zur Veranschaulichung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) In den zu verbreitenden Botschaften müssen sämtliche Hinweise auf die gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs der betreffenden Erzeugnisse auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen.
Die Botschaften betreffend solche Auswirkungen müssen von der für das Gesundheitswesen zuständigen nationalen Behörde akzeptiert werden.
Der ein Programm vorschlagende Branchen- oder Dachverband gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 stellt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission das Verzeichnis der wissenschaftlichen Untersuchungen und der Gutachten anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen zur Verfügung, auf denen die Botschaften des Programms beruhen, die sich auf Auswirkungen auf die Gesundheit beziehen.
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