Artikel 20 VO (EG) 2008/501

Zahlungen durch den Mitgliedstaat

Der Mitgliedstaat leistet die Zahlungen gemäß Artikel 18 und 19 innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Antragseingang.

Diese Frist kann jedoch nach der ersten Registrierung des Zahlungsantrags jederzeit ausgesetzt werden, indem der vertragschließenden Organisation mitgeteilt wird, dass ihr Antrag nicht annehmbar ist, weil entweder die beantragte Zahlung nicht zuschussfähig ist, dem Antrag nicht die für alle zusätzlichen Zahlungsanträge vorgeschriebenen Belege beigefügt sind oder der Mitgliedstaat ergänzende Auskünfte oder Überprüfungen für notwendig hält. Nach Eingang der angeforderten Informationen bzw. nach den Überprüfungen durch den Mitgliedstaat, die innerhalb von dreißig Kalendertagen übermittelt bzw. vorgenommen werden müssen, läuft die Frist weiter.

Außer in Fällen höherer Gewalt wird der von der Kommission an den Mitgliedstaat gezahlte monatliche Vorschuss bei verspäteter Zahlung gemäß den Vorschriften von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 gekürzt.

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