Artikel 21 VO (EG) 2008/501
Sicherheiten
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 wird freigegeben, sobald der endgültige Anspruch auf Zahlung des Vorschusses vom betreffenden Mitgliedstaat festgestellt ist.
(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 16 Absatz 3 muss bis zur Leistung der Abschlusszahlung gültig bleiben und wird durch Entlastungsschreiben der zuständigen nationalen Behörde freigegeben.
Die Freigabe der Sicherheit erfolgt innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen von Artikel 20 für die Abschlusszahlung.
(3) Der auf die Kofinanzierung der Gemeinschaft entfallende Anteil an den verfallenen Sicherheiten und den angewandten Sanktionen wird von den dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemeldeten Ausgaben abgezogen.
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