Artikel 22 VO (EG) 2008/501

Übermittlung von Unterlagen an die Kommission

(1) Der Jahresbericht ist nach Abschluss jeder Jahresphase vorzulegen, auch wenn kein Abschlusszahlungsantrag eingereicht wurde.

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von dreißig Kalendertagen nach erfolgter Abschlusszahlung gemäß Artikel 19 Absatz 2 die Übersichten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b.

(3) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Verlangen und innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Kopie der erforderlichen Dreimonatsberichte für die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 18.

(4) Innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Abschlusszahlung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Abrechnung über die im Rahmen des Vertrags getätigten Ausgaben; diese Abrechnung ist nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen. Der Abrechnung ist eine begründete Stellungnahme des Mitgliedstaats über die Ausführung der Leistungen während der vorangegangenen Phase beizufügen.

Die Abrechnung bescheinigt außerdem, dass nach den Prüfungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 alle Ausgaben nach den Vertragsbedingungen als zuschussfähig anzusehen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.