Artikel 25 VO (EG) 2008/501
Kontrollen der Mitgliedstaaten
(1) Der betreffende Mitgliedstaat legt die geeigneten Maßnahmen fest, um die Kontrolle der gemäß dieser Verordnung finanzierten Programme und Maßnahmen zu gewährleisten, und teilt diese der Kommission mit.
Die Kontrollen werden jährlich bei mindestens 20 % der im abgelaufenen Jahr abgeschlossenen Programme und einer Mindestanzahl von zwei Programmen durchgeführt und betreffen mindestens 20 % der Gesamtmittel derselben Programme. Die Probenahme für die Auswahl der Programme erfolgt anhand einer Risikoanalyse.
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission je kontrolliertes Programm einen Bericht, in dem die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie die festgestellten Unregelmäßigkeiten beschrieben werden. Dieser Bericht wird unverzüglich nach seiner Fertigstellung übermittelt.
(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer und buchhalterischer Kontrollen bei der vertragschließenden Organisation und der Durchführungsstelle Folgendes zu überprüfen:
- a)
- die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege;
- b)
- die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1.
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(1) unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.
(3) Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten abdecken, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung ihrer Kontrollen und teilen diese der Kommission mit.
(4) Die Kommission kann jederzeit an den Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnehmen. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen einzelstaatlichen Stellen der Kommission mindestens dreißig Tage im Voraus einen vorläufigen Zeitplan der vom Mitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen.
Die Kommission kann weitere Kontrollen vornehmen, wenn sie diese für erforderlich hält.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.
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