Artikel 26 VO (EG) 2008/501
Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen
(1) Etwaige zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Zahlung und der Rückzahlung zurückzuzahlen.
Der anzuwendende Zinssatz ist in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt.
(2) Die wieder eingezogenen Beträge und die Zinsen werden an die Zahlstellen der Mitgliedstaaten überwiesen und von diesen von den durch den EGFL finanzierten Ausgaben entsprechend der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft abgezogen.
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