Artikel 27 VO (EG) 2008/501
Sanktionen
(1) Im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit zahlt die vorschlagende Organisation die doppelte Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Betrag zurück.
(2) Vorbehaltlich Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(1) gelten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kürzungen unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.