Artikel 27 VO (EG) 2008/501

Sanktionen

(1) Im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit zahlt die vorschlagende Organisation die doppelte Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Betrag zurück.

(2) Vorbehaltlich Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(1) gelten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kürzungen unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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