ANHANG II VO (EG) 2008/501

DRITTLÄNDER

A.
VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE, DIE FÜR ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN IN BETRACHT KOMMEN

Rind- und Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, Verarbeitungserzeugnisse oder Zubereitungen daraus,

Qualitätsgeflügelfleisch,

Milcherzeugnisse,

Olivenöl und Tafeloliven,

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,

Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe

Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet,

Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis,

Faserlein,

lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,

Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten,

Erzeugnisse der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,

Schaffleisch.

B.
VERZEICHNIS DER DRITTLANDSMÄRKTE, IN DENEN ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN

A.
Länder

Südafrika

Albanien

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Armenien

Australien

Aserbaidschan

Belarus

Bosnien und Herzegowina

China

Südkorea

Kroatien

Georgien

Indien

Japan

Kasachstan

Kosovo

Moldau

Montenegro

Norwegen

Neuseeland

Usbekistan

Russland

Serbien

Schweiz

Türkei

Ukraine.

B.
Geografische Gebiete

Afrika

Nordafrika

Nordamerika

Lateinamerika

Südostasien

Naher und Mittlerer Osten.

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