Artikel 1 VO (EG) 2008/504

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Identifizierung von Equiden, die

a)
in der Gemeinschaft geboren sind oder
b)
im Einklang mit dem Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wurden.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der

a)
Verordnung (EWG) Nr. 706/73 und der Entscheidung 96/78/EG sowie der
b)
von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Registrierung von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden.

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