Artikel 1 VO (EG) 2008/504
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Identifizierung von Equiden, die
- a)
- in der Gemeinschaft geboren sind oder
- b)
- im Einklang mit dem Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wurden.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der
- a)
- Verordnung (EWG) Nr. 706/73 und der Entscheidung 96/78/EG sowie der
- b)
- von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Registrierung von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.