Artikel 2 VO (EG) 2008/504
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstaben a und c bis f, h und i der Richtlinie 90/426/EWG sowie Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/427/EWG.
(2) Weiterhin bezeichnen die Begriffe
- a)
- „Halter” jede natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Equiden ist bzw. für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. auf befristete oder unbefristete Dauer (z. B. während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen);
- b)
-
„Transponder” ein Nurlese-Passivgerät zur Identifizierung mit Radiofrequenz, das
- i)
- der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und
- ii)
- mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann (Lesereichweite von mindestens 12 cm);
- c)
- „Equiden” als Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen;
- d)
-
„internationale Lebensnummer” einen einzigartigen 15-stelligen alphanumerischen Code zur Zusammenstellung von Informationen über die einzelnen Equiden sowie die Datenbank und das Land, in der/dem diese Informationen erstmals im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) aufgezeichnet wurden, bestehend aus
- i)
- einem 6-stelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode für die Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 1, gefolgt von
- ii)
- einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer des Equiden;
- e)
- „Smartcard” eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann.
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