Artikel 3 VO (EG) 2008/504

Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung der Equiden

(1) Equiden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dürfen nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert sind.

(2) Ist der Halter nicht Besitzer des Equiden, so handelt er innerhalb des Rahmens dieser Verordnung im Namen von und mit dem Einverständnis der natürlichen oder juristischen Person, die Besitzer des Equiden ist ( „der Besitzer” ).

(3) Im Sinne dieser Verordnung umfasst das System zur Identifizierung der Equiden folgende Elemente:

a)
ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument;
b)
eine Methode zur Gewährleistung einer eindeutigen Verbindung zwischen Identifizierungsdokument und dem Equiden;
c)
eine Datenbank zur Aufzeichnung von Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres, für das ein Identifizierungsdokument ausgestellt und einer in dieser Datenbank eingetragenen Person ausgehändigt wurde, unter einer spezifischen Kennnummer.

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