Artikel 4 VO (EG) 2008/504

Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Equiden

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 5 Absatz 1 für registrierte Equiden von den folgenden Stellen ( „ausstellenden Stellen” ) ausgestellt wird:

a)
der vom Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder der amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates (jeweils gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/427/EWG), die das Zuchtbuch des betreffenden Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG führt, oder
b)
einer Zweigstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG verwaltet.

(2) Identifizierungsdokumente, die von den Behörden eines Drittlandes ausgestellt werden, welche Zuchtbescheinigungen gemäß Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 96/510/EG ausstellen, werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für registrierte Equiden gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b als gültig betrachtet.

(3) Die Stelle zur Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 5 Absatz 1 für Zucht- und Nutzequiden wird von der zuständigen Behörde benannt.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten ausstellenden Stellen handeln im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, insbesondere mit den Bestimmungen der Artikel 5, 8 bis 12, 14, 16, 17, 21 und 23.

(5) Die Mitgliedstaaten erarbeiten eine Liste der ausstellenden Stellen, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung.

Die Informationen über die ausstellenden Stellen müssen zumindest die Kontaktangaben enthalten, die erforderlich sind, um die Anforderungen von Artikel 19 zu erfüllen.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser aktuellen Listen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.

(6) Die Ausarbeitung und Aktualisierung von Listen ausstellender Stellen in Drittländern gemäß Absatz 2 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)
Die zuständige Behörde des Drittlandes, in dem sich die ausstellende Stelle befindet, gewährleistet, dass

i)
die ausstellende Stelle dem Absatz 2 entspricht,
ii)
im Falle einer ausstellenden Stelle, die gemäß Richtlinie 94/28/EWG zugelassen ist, die Informationsanforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind,
iii)
Listen der ausstellenden Stellen ausgearbeitet, auf dem aktuellen Stand gehalten und der Kommission übermittelt werden.

b)
Die Kommission

i)
unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über neue oder aktualisierte Listen, die sie von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gemäß Buchstabe a Ziffer iii erhalten hat,
ii)
sorgt dafür, dass aktuelle Fassungen dieser Listen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden,
iii)
setzt erforderlichenfalls die Angelegenheit der Liste der ausstellenden Stellen in Drittländern unverzüglich auf die Tagesordnung des Ständigen Tierzuchtausschusses, der nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 94/28/EG(1) des Rates beschließt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36.

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