Artikel 5 VO (EG) 2008/504
Identifizierung von in der Gemeinschaft geborenen Equiden
(1) In der Gemeinschaft geborene Equiden werden anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments nach dem Muster in Anhang I identifiziert ( „Identifizierungsdokument” oder „Pass” ). Das Dokument ist lebenslang gültig.
Das Identifizierungsdokument muss in gedruckter, zusammenhängender Form erstellt werden und Eingabefelder für die in den folgenden Abschnitten verlangten Informationen enthalten:
- a)
- im Falle von registrierten Equiden: Abschnitte I bis X;
- b)
- im Falle von Zucht- und Nutzequiden: zumindest Abschnitte I, III, IV und VI bis IX.
(2) Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für Equiden ausgefertigt wird, in dem nicht mindestens Abschnitt I ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
(3) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 96/78/EG und ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels müssen Equiden in dem Identifizierungsdokument nach den Regeln der ausstellenden Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung ausgewiesen werden.
(4) Für registrierte Equiden muss die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Abschnitt II des Identifizierungsdokuments die Informationen des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/427/EWG eintragen.
Im Einklang mit den Grundsätzen der zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung des betreffenden registrierten Equiden führt, muss der Ursprungsnachweis Folgendes enthalten: vollständige Stammbauminformationen, die Abteilung des Zuchtbuchs gemäß Artikel 2 bzw. 3 der Entscheidung 96/78/EG und, sofern festgelegt, die Klasse der Hauptabteilung, in die der Equide eingetragen ist.
(5) Zur Erlangung eines Identifizierungsdokuments muss der Halter – oder der Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in dem das Tier geboren wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist – innerhalb der Fristen gemäß Absatz 6 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 1 bei der ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 ein Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 dieses Artikels beantragen und alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorlegen.
(6) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 müssen in der Gemeinschaft geborene Equiden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum identifiziert werden, je nachdem, welche Frist später abläuft.
Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen zulässigen Höchstzeitraum für die Identifizierung der Equiden auf sechs Monate zu beschränken.
Mitgliedstaaten, die von der im zweiten Unterabsatz vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informieren.
(7) Die Reihenfolge der Abschnitte und deren Nummerierung müssen im Identifizierungsdokument beibehalten werden, außer im Falle des Abschnitts I, der mittig gefalzt in das Identifizierungsdokument eingelegt werden kann.
(8) Das Identifizierungsdokument darf nicht dupliziert oder ersetzt werden, außer in den von Artikel 16 und 17 vorgesehenen Fällen.
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