Artikel 6 VO (EG) 2008/504

Ausnahme von der Ausfüllung von Abschnitt I des Identifizierungsdokuments

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 ist es im Falle der Implantation eines Transponders gemäß Artikel 11 oder der Anbringung einer individuellen, dauerhaften und sichtbaren alternativen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 zulässig, dass die Informationen in Abschnitt I Teil A Nummer 3 Buchstaben b bis h und im Schaubild des Abschnitts I Teil B Nummern 12 bis 18 des Identifizierungsdokuments nicht eingetragen werden bzw. anstelle der Ausfüllung des Schaubilds eine Fotografie oder ein Druck verwendet werden, die detailliert genug sind, um den Equiden zu identifizieren.

Die im ersten Absatz vorgesehene Ausnahmeregelung lässt die Regeln zur Identifizierung von Equiden unberührt, die von den in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 genannten ausstellenden Stellen festgelegt wurden.

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