Artikel 7 VO (EG) 2008/504
Ausnahmeregelungen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild bzw. halbwild leben
(1) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1, 3 und 5 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Equiden, die eine genau definierte Population bilden, welche in bestimmten, von dieser Behörde zu bezeichnenden Gebieten, einschließlich Naturreservaten, wild bzw. halbwild leben, nur dann gemäß Artikel 5 identifiziert werden müssen, wenn sie aus diesen Gebieten verbracht oder in den Status eines Haustieres überführt werden.
(2) Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, müssen die Kommission über die entsprechende Population und betroffenen Gebiete unterrichten, und zwar:
- a)
- innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder
- b)
- bevor sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen.
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