Artikel 8 VO (EG) 2008/504
Identifizierung eingeführter Equiden
(1) Der Halter — oder der Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in den das Tier eingeführt wird, gesetzlich vorgeschrieben ist — muss ein Identifizierungsdokument bzw. die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments in der Datenbank der zuständigen ausstellenden Stelle gemäß Artikel 21 beantragen; dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 geschehen, wenn
- a)
- Equiden in die Gemeinschaft eingeführt werden oder
- b)
- die zeitweilige Zulassung gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 90/426/EWG in eine endgültige Zulassung gemäß Artikel 19 Buchstabe iii dieser Richtlinie umgewandelt wird.
(2) Wenn ein Equide gemäß Absatz 1 dieses Artikels von Unterlagen begleitet wird, die die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen oder in denen bestimmte, aufgrund dieser Verordnung verlangte Informationen fehlen, ergreift die ausstellende Stelle auf Antrag des Halters — oder des Besitzers, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in den das Tier eingeführt wird, gesetzlich vorgeschrieben ist — folgende Maßnahmen:
- a)
- Sie vervollständigt die Unterlagen gemäß den Anforderungen von Artikel 5 und
- b)
- trägt die Einzelheiten zur Identifizierung dieses Equiden zusammen mit den ergänzenden Informationen in die Datenbank gemäß Artikel 21 ein.
(3) Wenn die Unterlagen, die die Equiden gemäß Absatz 1 dieses Artikels begleiten, nicht gemäß den Anforderungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 abgeändert werden können, so werden sie nicht als gültig für die Identifizierungszwecke gemäß der vorliegenden Verordnung angesehen.
Wenn die im ersten Absatz genannten Unterlagen der ausstellenden Stelle zurückgegeben oder von dieser für ungültig erklärt werden, so wird dies in die Datenbank gemäß Artikel 21 eingetragen und der Equide wird gemäß Artikel 5 identifiziert.
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