Artikel 9 VO (EG) 2008/504

Überprüfung der Ausstellung eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden

Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die ausstellende Stelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um

a)
zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für den betreffenden Equiden ausgestellt wurde,
b)
die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern.

Diese Maßnahmen umfassen zumindest die Einsichtnahme der entsprechenden Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen, die Überprüfung des Tieres auf etwaige Kennzeichnungen, welche auf eine frühere Identifizierung hinweisen, und die Anwendung der in Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen.

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