Artikel 10 VO (EG) 2008/504
Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Kennzeichnung der Equiden
(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 9 erstrecken sich zumindest auf Folgendes:
- a)
- Ermittlung etwaiger früher implantierter Transponder anhand eines der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräts, mit dem HDX- und FDX-B-Transponder abgelesen werden können, zumindest, durch unmittelbaren Kontakt des Lesekopfs mit derjenigen Stelle der Körperoberfläche, wo der Transponder normalerweise implantiert wird;
- b)
- Feststellung etwaiger klinischer Anzeichen dafür, dass ein früher implantierter Transponder chirurgisch entfernt wurde;
- c)
- Feststellung etwaiger anderer alternativer Kennzeichnungen des Tieres gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b.
(2) Wenn die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf das Vorhandensein eines früher implantierten Transponders oder eine alternative Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b hinweisen, wird die ausstellende Stelle folgendermaßen tätig:
- a)
- Bei Equiden, die in einem Mitgliedstaat geboren sind, stellt sie ein Duplikat oder einen Ersatz des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 16 bzw. 17 aus.
- b)
- Bei eingeführten Equiden handelt sie im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2.
(3) Wenn die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf das Vorhandensein eines früher implantierten Transponders oder die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c auf das Vorhandensein etwaiger alternativer Kennzeichnungen hinweisen, trägt die ausstellende Stelle diese Information entsprechend in Teil A des Schaubilds sowie in Abschnitt I Teil B des Identifizierungsdokuments ein.
(4) Wenn die nicht dokumentierte Entfernung eines Transponders oder einer alternativen Kennzeichnung gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei einem in der Gemeinschaft geborenen Tier bestätigt wird, fertigt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 3 einen Ersatz des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 17 aus.
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