Artikel 10 VO (EG) 2008/504

Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Kennzeichnung der Equiden

(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 9 erstrecken sich zumindest auf Folgendes:

a)
Ermittlung etwaiger früher implantierter Transponder anhand eines der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräts, mit dem HDX- und FDX-B-Transponder abgelesen werden können, zumindest, durch unmittelbaren Kontakt des Lesekopfs mit derjenigen Stelle der Körperoberfläche, wo der Transponder normalerweise implantiert wird;
b)
Feststellung etwaiger klinischer Anzeichen dafür, dass ein früher implantierter Transponder chirurgisch entfernt wurde;
c)
Feststellung etwaiger anderer alternativer Kennzeichnungen des Tieres gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b.

(2) Wenn die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf das Vorhandensein eines früher implantierten Transponders oder eine alternative Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b hinweisen, wird die ausstellende Stelle folgendermaßen tätig:

a)
Bei Equiden, die in einem Mitgliedstaat geboren sind, stellt sie ein Duplikat oder einen Ersatz des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 16 bzw. 17 aus.
b)
Bei eingeführten Equiden handelt sie im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2.

(3) Wenn die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf das Vorhandensein eines früher implantierten Transponders oder die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c auf das Vorhandensein etwaiger alternativer Kennzeichnungen hinweisen, trägt die ausstellende Stelle diese Information entsprechend in Teil A des Schaubilds sowie in Abschnitt I Teil B des Identifizierungsdokuments ein.

(4) Wenn die nicht dokumentierte Entfernung eines Transponders oder einer alternativen Kennzeichnung gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei einem in der Gemeinschaft geborenen Tier bestätigt wird, fertigt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 3 einen Ersatz des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 17 aus.

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