Artikel 11 VO (EG) 2008/504

Elektronische Methoden zur Überprüfung der Identität

(1) Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass der Equide bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet wird.

Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Unterabsatz 1 erforderlich sind, oder benennen die Person bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.

(2) Der Transponder wird unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.

Gleichwohl kann die zuständige Behörde die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 erhöht.

(3) Nach der Implantation des Transponders im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 trägt die ausstellende Stelle folgende Informationen in das Identifizierungsdokument ein:

a)
in Abschnitt I Teil A Nummer 5 zumindest die letzten 15 Ziffern des Codes, der vom Transponder übertragen und vom Lesegerät nach der Implantation angezeigt wird, ggf. zusammen mit einem Aufkleber mit Strichcode oder einem Ausdruck des Strichcodes, der zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes enthält;
b)
in Abschnitt I Teil A Nummer 11 Unterschrift und Stempel der Person gemäß Absatz 1, die die Identifizierung vorgenommen und den Transponder implantiert hat;
c)
in Abschnitt I Teil B Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes — abhängig von der Seite, an der der Transponder implantiert wurde — die genaue Implantationsstelle.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels werden bei Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 2 für einen Equiden, der mit einem früher implantierten Transponder gekennzeichnet wurde, welcher nicht den Normen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entspricht, in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Identifizierungsdokuments der Name des Herstellers oder die Bezeichnung des Ablesesystems eingetragen.

(5) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, um im Einklang mit den Normen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b die Einzigartigkeit der Nummern zu gewährleisten, die von den Transpondern angezeigt werden, welche von den gemäß der Entscheidung 92/353/EWG von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zugelassenen ausstellenden Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a implantiert wurden, so sind diese Vorschriften unbeschadet des Identifizierungssystems anzuwenden, das von der ausstellenden Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlandes eingeführt wurde, welche die Identifizierung im Einklang mit dieser Verordnung auf Antrag des Halters — oder des Besitzers, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in dem das Tier geboren wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist — vorgenommen hat.

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