Artikel 12 VO (EG) 2008/504
Alternative Methoden zur Überprüfung der Identität
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Identifizierung von Equiden durch geeignete alternative Methoden, einschließlich Kennzeichnungen, genehmigen, welche gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten und einzeln oder kombiniert sicherstellen, dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert werden kann ( „alternative Methode” ).
Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für einen Equiden ausgestellt wird, wenn keine alternative Methode gemäß Unterabsatz 1 in Abschnitt I Teil A Nummer 6 bzw. 7 des Identifizierungsdokuments eingetragen und in der Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f verzeichnet ist.
(2) Bei Anwendung einer alternativen Methode stellt der Halter die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt ggf. die Kosten zur Überprüfung der Identität des Tieres.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a)
- alternative Methoden als einziges Mittel zur Identitätsprüfung des Equiden nicht bei der Mehrheit der gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Equiden eingesetzt werden;
- b)
- sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die auf ihrem Hoheitsgebiet registrierten Equiden vorbehalten sind.
(4) Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung in Absatz 1 Gebrauch machen wollen, stellen diese Informationen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung.
Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.
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