Artikel 13 VO (EG) 2008/504

Verbringung und Beförderung von eingetragenen Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden

(1) Das Identifizierungsdokument muss eingetragene Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden ständig begleiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument Equiden gemäß Absatz 1 nicht begleiten, wenn

a)
sie im Stall oder auf der Weide gehalten werden und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter beigebracht werden kann;
b)
sie vorübergehend zu Fuß verbracht werden, und zwar:

i)
in der Nähe des Betriebes innerhalb eines Mitgliedstaats, so dass das Identifizierungsdokument binnen drei Stunden beigebracht werden kann, oder
ii)
auf dem Weg von und zu Sommerweidegründen und das Identifizierungsdokument vom Herkunftsbetrieb beigebracht werden kann;

c)
es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die das Mutter- bzw. Mutterersatztier begleiten;
d)
sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Pferdewettbewerbs oder einer -veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände verlassen müssen;
e)
sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder, unbeschadet Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG, mit dem Haltungsbetrieb verbracht oder befördert werden.

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