Artikel 13 VO (EG) 2008/504
Verbringung und Beförderung von eingetragenen Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden
(1) Das Identifizierungsdokument muss eingetragene Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden ständig begleiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument Equiden gemäß Absatz 1 nicht begleiten, wenn
- a)
- sie im Stall oder auf der Weide gehalten werden und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter beigebracht werden kann;
- b)
-
sie vorübergehend zu Fuß verbracht werden, und zwar:
- i)
- in der Nähe des Betriebes innerhalb eines Mitgliedstaats, so dass das Identifizierungsdokument binnen drei Stunden beigebracht werden kann, oder
- ii)
- auf dem Weg von und zu Sommerweidegründen und das Identifizierungsdokument vom Herkunftsbetrieb beigebracht werden kann;
- c)
- es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die das Mutter- bzw. Mutterersatztier begleiten;
- d)
- sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Pferdewettbewerbs oder einer -veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände verlassen müssen;
- e)
- sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder, unbeschadet Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG, mit dem Haltungsbetrieb verbracht oder befördert werden.
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