Artikel 14 VO (EG) 2008/504
Ausnahmeregelung für bestimmte Verbringungen und Beförderungen ohne oder mit vereinfachten Identifizierungsdokumenten
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Beförderung von Equiden ohne deren Identifizierungsdokument innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihr Identifizierungsdokument ausgefertigt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II enthält.
(2) Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Gebrauch machen, können sich gegenseitig Ausnahmen für die Verbringung oder Beförderung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Equiden auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gewähren.
Sie unterrichten die Kommission über ihre Absicht, derartige Ausnahmeregelungen zu erteilen.
(3) Die zuständige Stelle fertigt ein provisorisches Dokument aus, das zumindest eine Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer und nach Möglichkeit auch auf den Transponder-Code umfasst und mit dessen Hilfe der Equide während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden kann, wobei das Identifizierungsdokument der ausstellenden Stelle oder der zuständigen Behörde zwecks Aktualisierung der Identifizierungsmerkmale ausgehändigt wird.
(4) Wird ein Equide während des in Absatz 3 genannten Zeitraums in einen anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland befördert, so muss er, unabhängig von seinem Registrierungsstatus, neben dem provisorischen Dokument von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden. Wenn das Tier nicht durch einen Transponder oder mithilfe einer alternativen Methode gemäß Artikel 12 dieser Verordnung gekennzeichnet ist, muss diese Gesundheitsbescheinigung durch eine Beschreibung gemäß Abschnitt I des Identifizierungsdokuments ergänzt werden.
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