Artikel 15 VO (EG) 2008/504
Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden
(1) Das im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 8 ausgestellte Identifizierungsdokument muss Schlachtequiden begleiten, während sie zum Schlachthof verbracht oder befördert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass ein Schlachtequide, der nicht gemäß Artikel 5 identifiziert wurde, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof innerhalb desselben Mitgliedstaats befördert wird, sofern
- a)
- der Equide weniger als 12 Monate alt ist und die Kunden auf den Milcheckzähnen sichtbar sind,
- b)
- eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof gewährleistet ist,
- c)
- der Equide während der Beförderung zum Schlachthof im Einklang mit Artikel 11 oder 12 einzeln identifiziert werden kann,
- d)
- die Sendung von den Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 begleitet ist, die eine Bezugnahme auf die eindeutige Identifizierung gemäß Buchstabe c dieses Absatzes enthalten müssen.
(3) Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für die Verbringung oder Beförderung von Schlachtequiden gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.