Artikel 15 VO (EG) 2008/504

Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

(1) Das im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 8 ausgestellte Identifizierungsdokument muss Schlachtequiden begleiten, während sie zum Schlachthof verbracht oder befördert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass ein Schlachtequide, der nicht gemäß Artikel 5 identifiziert wurde, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof innerhalb desselben Mitgliedstaats befördert wird, sofern

a)
der Equide weniger als 12 Monate alt ist und die Kunden auf den Milcheckzähnen sichtbar sind,
b)
eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof gewährleistet ist,
c)
der Equide während der Beförderung zum Schlachthof im Einklang mit Artikel 11 oder 12 einzeln identifiziert werden kann,
d)
die Sendung von den Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 begleitet ist, die eine Bezugnahme auf die eindeutige Identifizierung gemäß Buchstabe c dieses Absatzes enthalten müssen.

(3) Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für die Verbringung oder Beförderung von Schlachtequiden gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

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