Artikel 16 VO (EG) 2008/504
Duplikate der Identifizierungsdokumente
(1) Wenn das Original des Identifizierungsdokuments verloren geht, jedoch die Identität des Equiden, insbesondere durch den vom Transponder übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden kann und eine Erklärung des Besitzers vorliegt, stellt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Duplikat des Identifizierungsdokuments auf Grundlage der internationalen Lebensnummer aus und kennzeichnet dieses deutlich als solches ( „Duplikat des Identifizierungsdokuments” ).
In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.
Die Einzelangaben des ausgestellten Duplikats und die Einstufung des Equiden in Abschnitt IX sind unter Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 21 einzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz kann die zuständige Behörde beschließen, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Identifizierungsdokuments hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.
Zu diesem Zweck trägt die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums in die erste Spalte von Abschnitt IX Teil III des Duplikats ein und füllt dort die dritte Spalte aus.
(3) Wenn das verlorene Original des Identifizierungsdokuments von einer Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 2 in einem Drittland ausgefertigt wurde, muss das Duplikat des Identifizierungsdokuments von dieser ursprünglichen Stelle ausgefertigt und an den Halter – oder den Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, wo das Tier gehalten wird, gesetzlich vorgeschrieben ist –, und zwar über die ausstellende Stelle oder zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats, weitergeleitet werden.
In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. Der Eintrag in der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe l genannten Datenbank ist entsprechend anzupassen.
Gleichwohl kann das Duplikat des Identifizierungsdokuments von einer ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ausgefertigt werden, die die betreffenden Equiden registriert, oder von einer ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, die Equiden für diesen Zweck in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Equide befindet, registriert, wenn die ursprüngliche ausstellende Stelle in dem Drittland damit einverstanden ist.
(4) Wenn das verlorene Original des Identifizierungsdokuments von einer Stelle ausgefertigt wurde, die nicht mehr existiert, ist das Duplikat des Identifizierungsdokuments im Einklang mit Absatz 1 von einer ausstellenden Stelle in dem Mitgliedstaat auszustellen, wo der Equide gehalten wird.
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