Artikel 17 VO (EG) 2008/504

Ersetzung des Identifizierungsdokuments

Wenn das Original des Identifizierungsdokuments verloren geht und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 in dem Mitgliedstaat, wo das Tier gehalten wird, einen Ersatz des Identifizierungsdokuments aus ( „Ersatz des Identifizierungsdokuments” ), das als solches deutlich zu kennzeichnen ist und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen muss.

In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Ersatzes des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzuklassieren.

Die Einzelangaben des ausgestellten Ersatzdokuments sowie der Registrierungsstatus und die Einklassierung des Equiden in Abschnitt IX sind in der Datenbank gemäß Artikel 21 unter Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer entsprechend anzupassen.

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