Artikel 18 VO (EG) 2008/504

Aussetzung des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke

Der amtliche Tierarzt sorgt für die Aussetzung der Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt VIII dieses Dokuments, wenn ein Equide aus einem Betrieb stammt oder in einem Betrieb gehalten wird,

a)
über den eine Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG verhängt wurde, oder
b)
der sich in einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats befindet, der nicht pferdepestfrei ist.

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