Artikel 19 VO (EG) 2008/504

Tod von Equiden

(1) Bei der Schlachtung oder beim Tod des Equiden sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)
Der Transponder ist vor späterem Missbrauch zu schützen, insbesondere durch Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung vor Ort.
b)
Das Identifizierungsdokument ist ungültig zu machen, zumindest durch den Stempel „ungültig” auf der ersten Seite.
c)
Es ist eine Bescheinigung an die ausstellende Stelle zu übermitteln, entweder auf direktem Wege oder durch die Kontaktstelle gemäß Artikel 23 Absatz 4, unter Angabe der internationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu informieren, dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und an welchem Datum dies geschah.
d)
Das ungültige Identifizierungsdokument ist zu vernichten.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen sind durchzuführen von bzw. unter der Aufsicht von

a)
dem amtlichen Tierarzt:

i)
im Falle der Schlachtung oder Tötung zum Zwecke der Seuchenbekämpfung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i der Richtlinie 90/426/EWG oder
ii)
bei erfolgter Schlachtung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG oder

b)
der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Falle der Beseitigung oder Verarbeitung des Tierkörpers im Einklang mit Artikel 4 oder 5 der genannten Verordnung.

(3) Wenn der Transponder eines zum menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht – wie in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben – eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, das den Transponder enthält, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d und unbeschadet der von der ausstellenden Stelle im Identifizierungsdokument angeführten Regeln können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach das ungültige Dokument an die ausstellende Stelle zurückzugeben ist.

(5) In allen Fällen des Todes oder Verlustes eines Equiden, die nicht in diesem Artikel genannt sind, gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Taben nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die entsprechende ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 zurück.

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