Artikel 20 VO (EG) 2008/504

Zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden und Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel

(1) Ein Equide gilt als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, wenn dies nicht in Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments unwiderruflich anders festgelegt und bestätigt wird durch die Unterschrift

a)
des Halters oder Besitzers aus eigener Entscheidung oder
b)
des Halters und des verantwortlichen Tierarztes gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG.

(2) Vor einer etwaigen Behandlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG bzw. einer etwaigen Behandlung durch die Verwendung von gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zulässigen Arzneimitteln überprüft der verantwortliche Tierarzt, ob der Status des Equiden entweder als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, was der Standardfall ist, oder als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt in Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments eingetragen ist.

(3) Wenn die Behandlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels für Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht erlaubt ist, so stellt der verantwortliche Tierarzt im Einklang mit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG sicher, dass der betreffende Equide unwiderruflich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurde, indem er

a)
Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments ausfüllt und unterzeichnet und
b)
Abschnitt IX Teil III des Identifizierungsdokuments ungültig macht.

(4) Wenn ein Equide nach den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG behandelt werden muss, notiert der verantwortliche Tierarzt in Abschnitt IX Teil III des Identifizierungsdokuments die verlangten Angaben zu dem Arzneimittel, das die zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe gemäß dem Verzeichnis der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 enthält.

Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Behandlung mit diesem Arzneimittel gemäß Verschreibung und informiert im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG den Halter über das Ende der gemäß Artikel 10 Absatz 3 derselben Richtlinie festgelegten Wartezeit.

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