Artikel 21 VO (EG) 2008/504

Datenbank

(1) Bei Ausfertigung des Identifizierungsdokuments bzw. Registrierung früher ausgefertigter Identifizierungsdokumente vermerkt die zuständige Stelle zumindest folgende Informationen über den Equiden in ihrer Datenbank:

a)
internationale Lebensnummer,
b)
Tierart,
c)
Geschlecht,
d)
Farbe,
e)
Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr),
f)
ggf. zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes oder des von einem Radiofrequenz-Identifikationsgerätes, das nicht der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Norm entspricht, übertragenen Codes sowie Informationen über das erforderliche Lesesystem oder die alternative Methode,
g)
Geburtsland,
h)
Zeitpunkt der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Identifizierungsdokuments,
i)
Name und Anschrift der Person, für die das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde,
j)
Status als registrierter Equide oder Zucht- und Nutzequide,
k)
Name des Tieres (Geburtsname und ggf. Handelsname),
l)
zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt,
m)
Informationen über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente gemäß Artikel 16 und 17,
n)
mitgeteilter Todestag des Tieres.

(2) Die ausstellende Stelle speichert die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens zwei Jahre nach dem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Todestag des Equiden in ihrer Datenbank.

(3) Unmittelbar nach Aufzeichnung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen übermittelt die ausstellende Stelle die Informationen unter Buchstabe a bis f und n an die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats, in dem der Equide geboren ist, wenn eine solche zentrale Datenbank gemäß Artikel 23 eingerichtet wurde.

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