Artikel 21 VO (EG) 2008/504
Datenbank
(1) Bei Ausfertigung des Identifizierungsdokuments bzw. Registrierung früher ausgefertigter Identifizierungsdokumente vermerkt die zuständige Stelle zumindest folgende Informationen über den Equiden in ihrer Datenbank:
- a)
- internationale Lebensnummer,
- b)
- Tierart,
- c)
- Geschlecht,
- d)
- Farbe,
- e)
- Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr),
- f)
- ggf. zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes oder des von einem Radiofrequenz-Identifikationsgerätes, das nicht der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Norm entspricht, übertragenen Codes sowie Informationen über das erforderliche Lesesystem oder die alternative Methode,
- g)
- Geburtsland,
- h)
- Zeitpunkt der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Identifizierungsdokuments,
- i)
- Name und Anschrift der Person, für die das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde,
- j)
- Status als registrierter Equide oder Zucht- und Nutzequide,
- k)
- Name des Tieres (Geburtsname und ggf. Handelsname),
- l)
- zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt,
- m)
- Informationen über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente gemäß Artikel 16 und 17,
- n)
- mitgeteilter Todestag des Tieres.
(2) Die ausstellende Stelle speichert die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens zwei Jahre nach dem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Todestag des Equiden in ihrer Datenbank.
(3) Unmittelbar nach Aufzeichnung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen übermittelt die ausstellende Stelle die Informationen unter Buchstabe a bis f und n an die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats, in dem der Equide geboren ist, wenn eine solche zentrale Datenbank gemäß Artikel 23 eingerichtet wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.