Artikel 23 VO (EG) 2008/504

Zentrale Datenbanken und deren Kooperation sowie Kontaktstellen

(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die ausstellende Stelle die in Artikel 21 genannten Informationen über Equiden, die auf seinem Hoheitsgebiet geboren oder identifiziert wurden, in eine zentrale Datenbank einspeist oder dass die Datenbank der ausstellenden Stelle mit dieser zentralen Datenbank ( „die zentrale Datenbank” ) vernetzt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Verwaltung ihrer zentralen Datenbanken im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG zusammen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnung, Anschrift und den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer zentralen Datenbanken auf einer Website zur Verfügung.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.

(4) Die Mitgliedstaaten richten eine Kontaktstelle ein, die die Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c zur weiteren Verbreitung an die jeweiligen ausstellenden Stellen auf ihrem Hoheitsgebiet erhält.

Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 identisch sein.

Einzelheiten zu der Kontaktstelle, die in die zentrale Datenbank eingegeben werden können, werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung gestellt.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.

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