Artikel 13 VO (EG) 2008/514

Äpfel

Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Erzeugnisse des KN-Codes 08081080, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(*) aufgeführt.

2.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird.

Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

3.
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.