Artikel 14 VO (EG) 2008/514

Rindfleisch

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(*) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

2.
Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen.
3.
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Im Falle von Einfuhren im Rahmen eines Einfuhrkontingents gelten folgende Vorschriften:

a)
Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Stück für lebende Tiere und von 12 EUR/100 kg Eigengewicht für sonstige Erzeugnisse bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist;
b)
die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats gültig;
c)
die lizenzerteilende Stelle trägt in Feld 20 der Einfuhrlizenz bzw. ihrer Teillizenzen die laufende Nummer des betreffenden Kontingents aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) ein.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

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